Neue Regeln in Bezug auf Zahlungsfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung
Neues Aktienrecht
Am 1. Januar 2023 ist das neue Schweizer Aktienrecht in Kraft getreten.
Neue Regeln gibt es insbesondere in Bezug auf Zahlungsfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung (Artikel 725 des schweizerischen Obligationenrechts).
Der Verwaltungsrat bei einer Aktiengesellschaft bzw. die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist bei «drohender Zahlungsunfähigkeit» verpflichtet, Schritte zur Sanierung der Gesellschaft einzuleiten. Diese Schritte sollten zudem gut dokumentiert werden.
Neu besteht auch für Gesellschaften, welche keiner ordentlichen Revision unterstehen und auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben, in folgenden Fällen die Pflicht den letzten Abschluss durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen:
- Bei Unterdeckung der Hälfte des Kapitals (Kapitalverlust)
- Bei Überschuldung
Dies gilt für alle Jahres- und Zwischenabschlüsse, welche nach dem 1. Januar 2023 erstellt werden, d.h. auch für Abschlüsse per 31. Dezember 2022.
Die betroffenen Gesellschaften haben eine konkrete Frist von maximal 90 Tagen ab Feststellung eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung zur Sanierung bzw. zur Durchführung einer eingeschränkten Revision.
Erste Sanierungsmassnahmen können sein:
- Rangrücktrittserklärungen
- Umbuchung von Darlehen in Eigenkapital
- Umbuchung von Darlehen in eine Kapitaleinlagereserve
- weitere
Je nach gewählter Sanierungsmassnahme, müssen allfällige steuerrechtliche Konsequenzen geprüft werden. Konkretes Vorgehen:
Als Ihre Buchhaltungsstelle werden wir Sie im konkreten Fall proaktiv über eine allfällige Revisionspflicht wie oben erläutert informieren. Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für Fragen und Beratungen zur Verfügung.